Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Nichtangabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Widerruf im OnlinehandelDas OLG Hamm hat mit Beschluss vom 24.03.2015, 4 U 30/15, entschieden, dass die Nichtangabe der Telefonnummer in der Musterwiderrufsbelehrung einen Wettbewerbsverstoß darstellt und daher abgemahnt werden kann. Bekannt ist, dass ein Onlinehändler gegenüber einem Verbraucher über das Widerrufsrecht belehren muß. Hierfür stehen dem Unternehmer verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB kann der Unternehmer die Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 (zu Art. 246a EGBGB) vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform an den Verbraucher übermittelt. Das Muster sieht u. a. – „soweit verfügbar” – die Angabe der Telefonnummer des Unternehmers vor. Im konkreten Fall ergab sich aus dem Impressum des Unternehmers, dass dieser über eine Telefonnummer verfügt. Diese war im Muster der Widerrufsbelehrung jedoch nicht angegeben. Dies erweckt den sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht unzutreffenden Eindruck, der Widerruf könne nur schriftlich erklärt werden. Nach Ansicht des OLG Hamm stellt dies ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß dar.

Wichtiger Hinweis:

Achten Sie als Onlinehändler darauf, dass in Ihrer Widerrufsbelehrung auch die Telefonnummer angegeben ist. Andernfalls droht eine kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit! Rufen Sie mich an (02154/605904). Ich freue mich auf Ihren Anruf!

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